NIEMALSALLEIN

Die heutige Entscheidung des Landgerichts Hannover zum Antrag des abberufenen Geschäftsführers Martin Kind auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung entspricht nicht der Rechtsauffassung von Hannover 96. Unter diesen Umständen wäre die 50+1-Regel bei Hannover 96 als nicht erfüllt zu bewerten. Wie der vorsitzende Richter während der Verhandlung ausführte, kann das OLG Celle als nächste Instanz den Sachverhalt gänzlich anders bewerten. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Eine Berufung wird jedoch angestrebt.

Der Vorstand
Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.

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